Der Verein
Der im Mai 2014 gegründete gemeinnützige Stuttgarter Verein Zuflucht Kultur e.V. hat den Zweck, Kunst, Kultur und Völkerverständigung zu fördern. Ziel ist Integration durch Kultur.
Die Förderung dient insbesondere der Unterstützung von musikalischen Veranstaltungen, Konzerten, szenischen Aufführungen und Liederabenden. Veranstaltungen und Programme zur Förderung der Integration in die Kultur vor Ort, insbesondere durch Kulturveranstaltungen und Förderung von Begegnungen mit Menschen und Familien in der Region sind weiterer Vereinszweck.
Ein wichtiges Ziel ist die Pflege und Entwicklung von Bindungen zur Bevölkerung und zu kulturellen Einrichtungen im In- und Ausland. Die Vereinigung vieler Nationen im Rahmen eines interkulturellen Austausches trägt als weiteres Vereinsziel zur Völkerverständigung bei.
Weiteres besonderes Ziel ist die Förderung kultureller Projekte, die Menschen eine temporäre kulturelle Zuflucht geben. Darunter z.B. Menschen, die politisch, physisch oder psychisch verfolgt werden oder deren Lebensgrundlage durch Krieg und Verfolgung bedroht ist oder sonstige die Eigenbestimmtheit des Menschen verletzende Ereignisse. Der Verein fördert das Schaffen einer Anerkennungs- und Willkommenskultur für Menschen mit Migrationshintergrund, auch mit lokalen und regionalen Akteuren zusammen. Er vermittelt überdies Bildung und Kenntnisse über Kultur.
Ein weiterer Zweck ist die Förderung von Konzert-,Ton- und Filmaufnahmeprojekten, die der Überwindung nationaler und sozialer Schranken dienen. Möglichst vielen Menschen den Zugang zur klassischen Musik ermöglichen, insbesondere Menschen, die bis dato noch kein klassisches Konzert besucht haben ist Zweck.
Unter den Gründungsmitgliedern sind kulturell, politisch und sozial engagierte Menschen, so der Intendant der Stuttgarter Symphoniker, Walter Schirnik, der Schauspieldirektor des Landestheaters Schleswig-Holstein Wolfram Apprich, NDR-Moderator Markus Schubert, Autor Markus Bauer und Sängerin Cornelia Lanz. Zu den ersten Ehrenmitgliedern gehören die syrischen Flüchtlinge des integrativen Opernprojektes Cosí fan tutte.
SATZUNG ZUFLUCHT KULTUR e.V.
§ 1 NAME UND ZWECK
(1) Der Verein trägt den Namen "Zuflucht Kultur e. V.". Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Zuflucht Kultur e.V.".
(2) Der Verein hat den Zweck, Kunst und Kultur und Völkerverständigung zu fördern. Der Satzungszweck wird auch durch die Förderung von Veranstaltungen mit Kulturzweck und Konzerten, szenischen Aufführungen, Liederabenden etc. erfüllt. Auch Audio‐ und Videoproduktionen von kulturellen Veranstaltungen sind Vereinszweck.
Die Förderung dient insbesondere der Unterstützung von kulturellen Aufgaben. Ein wichtiges Ziel ist die Pflege und die Entwicklung von Bindungen zur Bevölkerung und zu kulturellen Einrichtungen im In‐ und Ausland.
(3) Besonderes Ziel ist die Förderung besonders qualifizierter Künstler und Nachwuchskünstler.
(4) Die Vereinigung vieler Nationen im Rahmen eines interkulturellen Austauschs trägt als weiteres Vereinsziel seinen Teil zur Völkerverständigung bei. Ziel ist Integration durch Kultur. Maßnahmen zur Förderung der Integration in die Kultur vor Ort, insbesondere durch Kulturveranstaltungen, und Förderung von Begegnungen mit Menschen und Familien in der Region sind weiterer Vereinszweck.
(5) Ein weiteres besonderes Vereinsziel ist auch die Förderung kultureller Projekte, die durch ihre Verwirklichung Menschen eine temporäre kulturelle Zuflucht geben können. Darunter z. B. Menschen, die politisch, physisch oder psychisch verfolgt werden oder deren Lebensgrundlage durch Krieg und Verfolgung bedroht ist oder sonstige die Eigenbestimmtheit des Menschen verletzende Ereignisse. Der Verein fördert das Schaffen einer Anerkennungs‐ und Willkommenskultur für Menschen mit Migrationshintergrund, auch mit lokalen und regionalen Akteuren zusammen. Er vermittelt überdies Bildung und Kenntnisse über Kultur.
(6) Ein weiterer Zweck ist die Förderung von Konzert‐ oder Ton‐ und Filmaufnahmeprojekten, die der Überwindung nationaler und sozialer Schranken dienen. Möglichst vielen Menschen den Zugang zur klassischen Musik ermöglichen, insbesondere Menschen, die bis dato noch kein klassisches Konzert besucht haben ist Zweck.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 SITZ
Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Benachrichtigung der Vereinsmitglieder, auch per E‐Mail möglich.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT, BEITRÄGE
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins beitragen möchten. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
(2) Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag; Näheres, insbesondere Beitragsstufen und ‐höhe, regelt eine Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Der Vorstand kann einen Freundeskreis einrichten, dem die fördernde Betreuung musikalisch besonders interessierter jüngerer Menschen bis 37 Jahre obliegt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Liquidation, Kündigung oder Ausschluss des Mitglieds. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist jederzeit möglich. Die Beitragspflicht endet jedoch erst zum Ende des Geschäftsjahres. Sie verlängert sich bis zum Ende des nächstfolgenden Geschäftsjahres, wenn die Kündigung nicht mindestens drei Monate vor Ab‐ lauf des Geschäftsjahres zugestellt wurde.
(5) Ein Mitglied kann wegen eines Verhaltens, welches die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt, oder wegen eines anderen wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Es ist vorher zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und der Vorstand nach § 26 BGB, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.
§7 GESAMTVORSTAND UND VORSTAND
(1) Der Vorstand im Sinne des Gesetzes wird gebildet aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister. Das Amt des Schriftführers und des Schatzmeisters kann auch vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden übernommen werden. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal sieben Mitgliedern.
(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
(3) Der Verein wird vom 1. und 2. Vorsitzenden zusammen gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er entscheidet über Gesuche und Aufnahmen in den Verein. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten kann der Verein dem Vorstand für seine Arbeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung gewähren.
Daneben hat der Vorstand, wie auch andere Vereinsmitglieder, nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Gewährung der Tätigkeitsvergütung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst, diese können auch telefonisch abgehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind; darunter muss sich der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden. In Einzelfällen können Vorstandsbeschlüsse schriftlich oder per E‐Mail im Wege des Umlaufverfahrens gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(6) Der Vorstand entscheidet über grundlegende künstlerische Fragen, die Entscheidungen eines Intendanten gleichkommen, z. B. Stückauswahl, Programmgestaltung, Aufführungsorte, Besetzung etc.
§ 8 KURATORIUM
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand und tritt somit fördernd für den Verein ein.
(2) Das Kuratorium hat mindestens drei, es soll höchstens 15 Mitglieder haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für vier Jahre berufen.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt das Kuratorium nach außen.
(5) Beschlüsse des Kuratoriums haben empfehlende Wirkung. Ein Stimmrecht des Kuratoriums im Vorstand ist damit nicht verbunden.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen, und zwar mindestens einmal im Jahr, einberufen.
(2) Bei den Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes; der Vorstand wählt sodann in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte die weiteren Amtsträger (vgl. Ziff. 5 Abs. 1). Weitere Aufgaben sind:
a. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für persönliche und korporative Mitglieder
b. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte die Entlastung des Gesamtvorstands sowie des Vorstands nach § 26 BGB
c. die Änderung der Satzung.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Ersatzmann.
(5) Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 10 GESCHÄFTSFÜHRUNG
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Diesem obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand insbesondere die Planung und Durchführung der Vorhaben des Vereins. Der Vorstand kann ihm eine Handlungsvollmacht zur alleinigen Zeichnung erteilen.
§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließen soll, muss mindestens zwei Monate vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, hat den Liquidator zu bestellen. Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Sie ist jedoch daran gebunden, dass die Gesellschaft gemeinnützige Ziele unter Verzicht auf jede Gewinnabsicht verfolgt.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere zur Förderung von jungen Musikern.
Stuttgart, 26. Mai 2014‐05‐26